Fortbildungsveranstaltung
FORUM Bau und Immobilie
● TU Dresden | Beyer-Bau, Raum E17 Erdgeschoss, George-Bähr-Str. 1, Dresden vs. online
Willkommen
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
liebe Interessentinnen und Interessenten,
wir laden Sie herzlich zum nächsten Forum Bau und Immobilie am Donnerstag, den 17. September 2026, an der TU Dresden ein. Im Mittelpunkt steht diesmal die Verbraucherwiderrufsrechte.
- Dem Unternehmer, der den Verbraucher-Besteller nicht über sein Widerrufsrecht belehrt hat, steht nach Widerruf kein Wertersatz zu, es sei denn, es handelt sich um einen Verbraucherbauvertrag.
- Eine Rückgewährpflicht des Verbrauchers (in Natur) scheidet jedenfalls dann aus, wenn es sich um Bauleistungen handelt, die wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks geworden sind, und auch dann, wenn diese Bauleistungen nicht "ohne Weiteres" bzw. "problemlos" abgebaut und entfernt werden können
OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2023 - 13 U 16/23; BGH, Beschluss vom 09.07.2025 - VII ZR 227/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
Seit nunmehr mehreren Jahren können Verbraucher auch Werkverträge noch nach der Leistungserbringung widerrufen, wenn ein Vertrag ausschließlich mit Mitteln des Fernabsatzes (§ 312c BGB) bzw. außerhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers (§ 312b BGB) zustande gekommen ist und der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsrechte belehrt wurde. Die Rechtsfolgen sind gravierend. Es muss leider festgestellt werden, dass die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Verbraucherwiderrufsrechte in der Praxis nach wie vor entweder unbekannt sind oder aber verkannt/unterschätzt werden. Dies kann sowohl für Planer (Architekten und Ingenieure) aber auch für Bauunternehmen und Handwerksfirmen erhebliche nachteilige Rechtsfolgen nach sich ziehen, wenn diese Verträge mit Verbrauchern schließen. Im Zweifel erhält der AN trotz mangelfreier Leistung keine Vergütung, wenn der Widerruf rechtzeitig erklärt wird.
Nach einer Entscheidung des BGH, Urteil vom 20.02.2025, Az. VII ZR 133/24, kommt ein Ausschluss des Widerrufsrechts nur in Extremfällen in Betracht. Nach OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2023, kann der Verbraucher, demgegenüber Werkleistungen erbracht worden sind, Werkleistungen nach erfolgtem wirksamem Widerruf behalten und muss diese nicht bezahlen. Auch ein Bauherr, der es auf diese Rechtsfolge anlegt, kann sich grundsätzlich auf seine Widerrufsrechte berufen. Ausnahmen sollen nach Treu und Glauben nur ausnahmsweise möglich sein.
Der Vortrag richtet sich daher vornehmlich an Handwerksbetriebe, Bauunternehmen aber auch Architekten und Ingenieure, die Verträge mit privaten Bauherren (Verbrauchern) abschließen. Dargestellt werden die Voraussetzungen und Tragweite der Verbraucherwiderrufsrechte und deren Rechtsfolgen. Im Zweifel sollte der Verbraucher bei Vertragsschluss und vor Leistungserbringung über etwaige Widerrufsrechte informiert werden.
Wir freuen uns sehr, dass Herr RA Matthias Hennig von der BHP.Bürkner Hennig Partnerschaftsgesellschaft Dresden - den Vortrag für Sie halten wird.
Wir würden uns freuen, Sie am 17. September 2026 begrüßen zu können.
Ihr Univ.-Prof. Dr.-Ing. Dipl.-Wirt.-Ing. Jens Otto
Die Veranstaltung wurde von der Ingenieurkammer Sachsen als Weiterbildung mit 2 UE anerkannt.
Veranstaltungsort
vor Ort:
TU Dresden
Beyer-Bau BEY
Raum E17 Erdgeschoss
Oder online:
Den Link erhalten Sie rechtzeitig vor der Veranstaltung.
Anmeldung
Die Teilnahme am FORUM Bau und Immobilie ist kostenpflichtig. Teilnehmenden entstehen Kosten von 59,50 € inkl. MwSt.
Studierende (wichtig: nur der TU Dresden) zahlen keine Teilnahmegebühr.
Sie erhalten nach Ihrer Anmeldung eine Rechnung über die Teilnahmegebühr.
Wissenschaftliche Leitung
Univ.-Prof. Dr.-Ing. Dipl.-Wirt.-Ing. Jens Otto
Technische Universität Dresden
Institut für Baubetriebswesen
01062 Dresden